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   VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406   

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https://dejure.org/2023,29713
VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 (https://dejure.org/2023,29713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 (https://dejure.org/2023,29713)
VGH Bayern, Entscheidung vom 11. Oktober 2023 - 3 CE 23.1406 (https://dejure.org/2023,29713)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BayBG Art. 65 Abs. 2 S. 1
    Mitwirkungspflicht bei der Anordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit

  • rewis.io

    Beamtenrecht, Rechtspflegeinspektorin (BesGr A 11), Anordnung einer allgemeinärztlichen Untersuchung, Überprüfung der Dienstfähigkeit, Umfang der amtsärztlichen Untersuchung, Fehlende Informationen zur Art der Erkrankung, Inhaltliche Anforderungen an die ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 123 VwGO, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG
    Beamtenrecht: Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung bei mangels Mitwirkung des Beamten fehlenden Erkenntnissen zu seiner Erkrankung | Überprüfung der Dienstfähigkeit; Fehlende Informationen zur Art der Erkrankung; Anordnung einer ...

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Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 123 VwGO, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG
    Beamtenrecht: Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung bei mangels Mitwirkung des Beamten fehlenden Erkenntnissen zu seiner Erkrankung | Überprüfung der Dienstfähigkeit; Fehlende Informationen zur Art der Erkrankung; Anordnung einer ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 18.02.2016 - 3 CE 15.2768

    Anforderungen an die Untersuchungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406
    Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn 21).

    Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Senats einem Beamten, der trotz Aufforderung des Dienstherrn keine näheren Angaben über Art und Umfang seiner lang andauernden Erkrankung macht, verwehrt ist, sich auf die darauf beruhende fehlende Bestimmtheit der Untersuchungsanordnung zu berufen; in diesen Fällen genügt es regelmäßig, wenn die Behörde nur die ihr bekannten tatsächlichen Umstände darlegt und auf dieser Grundlage eine amtsärztliche Untersuchung anordnet (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2022 - 3 CE 22.544 - n.v. Rn. 5; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 29).

    Im Hinblick auf ihre weiterhin fehlende Mitwirkung hat sie die nunmehr monierte, (objektiv) bestehende Unbestimmtheit der Untersuchungsanordnung hinzunehmen (BayVGH, B.v. 18.2.2016, a.a.O. Rn. 29).

    Die von der Antragstellerin letztlich geforderte detaillierte Festschreibung der einzelnen Untersuchungsschritte scheidet im Übrigen schon im Hinblick auf die Ergebnisoffenheit der Begutachtung aus (BayVGH, B.v. 18.2.2016, a.a.O. Rn. 31).

    Andernfalls hätte es die Beamtin in der Hand, die ordnungsgemäße Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung ihrer allgemeinen Dienstunfähigkeit mithilfe einer gegenüber ihrem Dienstherrn begangenen Treuepflichtverletzung dauerhaft zu unterbinden (BayVGH, B.v. 18.2.2016, a.a.O. Rn. 29).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406
    Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als naheliegend erscheinen lassen (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn 21).

    Die Antragstellerin muss anhand der in der Anordnung mitgeteilten tatsächlichen Umstände nachvollziehen und prüfen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird, und ob die angeführten Gründe tragfähig sind (BVerwG, U.v. 30.5.2013 - 2 C 68.11 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 14.03.2019 - 2 VR 5.18

    Beamter; Dienstunfähigkeit; Disziplinarmaßnahme; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406
    Ist - wie hier - den vorliegenden Bescheinigungen über die Arbeitsunfähigkeit der Beamtin kein Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu entnehmen und hat sie einen solchen Grund auch nicht anderweitig offenbart oder ist er auf andere Weise bekannt geworden, können Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung nicht näher eingegrenzt werden (BVerwG, B.v. 14.3.2019 - 2 VR 5.18 - juris Rn. 50).
  • BVerwG, 10.04.2014 - 2 B 80.13

    Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; Zurruhesetzung; Rechtspfleger; Fehlzeiten;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406
    Die Anordnung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (vgl. etwa BVerwG, U.v. 10.4.2014 - 2 B 80.13 - juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2023 - 6 B 205/23

    Beschwerde eines Beamten gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung;

    Auszug aus VGH Bayern, 11.10.2023 - 3 CE 23.1406
    Sie können von einem Dienstherrn immer dann, wenn er keine Erkenntnisse zum Krankheitsbild besitzt und seine Bemühungen, mithilfe des Beamten Informationen zu erhalten, erfolglos bleiben, praktisch nicht mehr erfüllt werden oder zumindest nur unter erheblicher Erschwernis und mit Verzögerung des Verfahrens (vgl. OVG NW, B.v. 14.4.2023 - 6 B 205/23 - juris Rn. 17- 24 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).
  • VG München, 20.02.2024 - M 5 E 23.5421

    Amtsärztliche Untersuchung, Formelle und inhaltliche Anforderungen an die

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Einzelfällen eine Untersuchungsanordnung auch ohne nähere Angaben zu den gesundheitsbedingten Zweifeln an der Dienstfähigkeit des Beamten sowie zu Art und Umfang der Untersuchung rechtmäßig sein kann, wenn der Dienstherr nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen überhaupt nicht dazu in der Lage ist, die wegen einer länger andauernden Dienstunfähigkeit des Beamten entstandenen Zweifel an dessen Dienstfähigkeit näher zu konkretisieren und auf dieser Grundlage wiederum Art und Umfang der (amts-) ärztlichen Untersuchung in ihren Grundzügen vorzubestimmen, weil der betreffende Beamte trotz vorhergehender Aufforderung der erforderlichen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung nicht bzw. zumindest nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (BayVGH, B.v. 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 18.2.2016 - 3 CE 15.2768 - juris Rn. 28; VG München, B.v. 11.8.2017 - M 5 E 17.2578 - juris Rn. 34 ff.; OVG NW, B.v. 12.12.2017 - 1 B 1470/17 - NVwZ-RR 2018, 57, juris Rn. 20 ff.).

    Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht verpflichtet ist, dem Dienstherrn Auskünfte über eine Krankheit zu erteilen (vgl. auch Ziff. 1.3.4 VV-BeamtR; hierzu auch: BVerwG, B.v. 16.5.2018 - 2 VR 3.18 - Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr. 13, juris Rn. 7; OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.12.2016 - OVG 10 S 35.16 - NVwZ-RR 2017, 300, juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 - juris Rn. 7).

    Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die hier verfügte Untersuchungsanordnung dem Sinn und Zweck einer orientierenden Erstuntersuchung im vorstehenden Sinne entsprechen soll (anders wohl BayVGH, B.v. 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 - juris Rn. 8, jedoch bei expliziter Anordnung einer allgemein-ärztlichen Untersuchung und fehlender Mitwirkung des Beamten an der Aufklärung).

  • VG Augsburg, 12.12.2023 - Au 2 E 23.2011

    Einstweiliger Rechtsschutz, Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung

    Die Antragstellerin hat jedenfalls auf die vom Dienstherrn angestoßenen Aufklärung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse nicht mitgewirkt (vgl. zu einer Anordnung nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG BayVGH, B.v. 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 - juris Rn. 7); ihrer Mitwirkungsobliegenheit war sie auch nicht deshalb enthoben, weil ihr bereits mit Schreiben vom 26. September 2013 zugesichert worden wäre, ihre Dienstunfähigkeit nicht mehr zu überprüfen (vgl. unten 2.4, 2.6).

    zu untersuchen (vgl. auch BayVGH, B.v. 11.10.2023 - 3 CE 23.1406 - juris Rn. 8).

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